Glossar
- BahnCard
- Definition:
Sie findet keine Anerkennung in Zügen des Nahverkehrs, Bussen sowie in Stadtbahnen für Fahrten innerhalb des Verbundtarifs.
- BahnCard 100
- Definition: Sonderfall des CityTickets.
Sonderfall des CityTickets. Personengebundene Jahresnetzkarte der DB AG. Sie wird in allen Städten, die am CityTicket beteiligt sind, wie eine Zeitkarte der jeweiligen Tarifzone behandelt. Im VRB nur gültig in den Tarifzonen 20, 40 und 60 bei jeweils allen Verbundpartnern. Im übrigen Verbundgebiet gilt die BahnCard 100 nur auf den Schienenstrecken der EVU. Keine Fahrradmitnahme möglich, auch nicht nach 19 Uhr.
- Begleitpersonen
- Definition:
Maximal 4 Kinder unter 6 Jahren werden in Begleitung einer Aufsichtsperson unentgeltlich befördert, vgl. Reisegruppen.
Die Begleitperson muss mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. - Berechtigungsnachweis
- Definition:
Voraussetzung für die Ausstellung einer Kundenkarte im Ausbildungsverkehr. Bestätigung erfolgt durch Schule, Ausbildungsbetrieb oder Hochschule.
Formularsatz erhältlich bei den Verkehrsunternehmen oder unter Downloads.
- Beschwerden
- Definition:
Beschwerden sind an das jeweilige Verkehrsunternehmen zu richten. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
- Bundespolizei Beamte
- Definition:
Werden in Uniform auf allen Bus- und Stadt-bahnen sowie in allen zuschlagfreien Zügen der EVU der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert.
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